Vereinssatzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Kendo Verein Düsseldorf mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister und hat seinen Sitz in Düsseldorf.

§2 Ziele

Ziel des Vereins ist es, seinen Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, die Sportart Kendo zu erlernen und zu trainieren. Darüber hinaus bezweckt der Verein, Kendo als Körper- und Geisteskultur zu pflegen und somit zur Verständigung und zur Vertiefung der deutsch-japanischen Freundschaft beizutragen. Kontakte zu anderen Kendosportlern und Kendovereinen sollen gefördert und vertieft werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft und Maßregelungen

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die gewillt ist, zur Förderung und zum Aufbau des Vereins beizutragen. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Antrag ist eigenhändig zu unterschreiben. Die Aufnahme von Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kann nur mit schriftlicher Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme, muß die Mitgliederversammlung die Ablehnung bestätigen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen des Vorstandes oder des Trainers während des Trainings verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: a) Verweise b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb. Der Bescheid über die verhängte Maßnahme ist dem Betroffenen mit entsprechender Begründung schriftlich zuzustellen.

§4 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können Ausschüsse für besondere Aufgaben geschaffen werden.

§5 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des S 26 BGB besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Kassenwart d) dem Sportwart Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes der Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende eine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Bei finanziellen Entscheidungen ist jedoch die Zustimmung des Kassenwartes notwendig. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich; er gibt sich eine Geschäftsordnung. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre auf der Jahreshauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren. Sind zu der Wahl des Vorstandes mehrere Wahlgänge nötig, so ist nach drei erfolglosen Wahlgängen der gewählt, der die Mehrheit aller stimmberechtigten Teilnehmer aus der Jahreshauptversammlung hinter sich vereint. Die Amtsübernahme hat spätestens fünf Tage nach der Wahl zu erfolgen. Die zur Amtsübernahme führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Der Vorstand ernennt den oder die Trainer.

§6 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Im 1. Quartal eines jeden Jahres findet die Mitgliederversammlung als ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Eine Mitgliederversammlung wird in den durch die Satzung bestimmten Fällen (§5, §7, §11, §16) sowie dann einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Mitgliederversammlungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Der Vorstand muss alle Mitglieder dazu schriftlich mindestens vier Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einladen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Es ist ein Protokoll zu führen, das von einem gewählten Vereinsmitglied anzufertigen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, es sei denn, die Satzung schreibt anderes vor. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Wahl eines Jugendwartes steht das Stimmrecht allen Vereinsmitgliedern vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu. Der Vorstand wird durch die ordentliche Jahreshauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Kalenderjahren gewählt. Bei Satzungsänderungen oder Abwahl des Vorstandes ist eine 2/3 Stimmenmehrheit erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist Kontrollorgan des Vorstandes; ihre Beschlüsse sind für den Vorstand bindend. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Das Recht steht auch den Vorstand zu. Wählbar sind alle volljährigen und voll geschäftsmäßigen Mitglieder des Vereins.

§7 Beiträge und Gebühren

Über Beiträge und Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder werden nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der Jahreshauptversammlung aufgenommen. Beiträge sind Bringschulden im Sinne des BGB; sie sind jährlich im voraus zu entrichten, jeweils bis zum 15. März eines jeden Jahres. Die Beiträge sind in der Regel im Einzugsverfahren zu erheben. Über Stundung oder Erlass von Beiträgen in begründeten Fällen entscheidet der Vorstand. Für die Erledigung der Beitragszahlungen und aller übrigen Verpflichtungen ist der Sitz des Vereins zuständig. Die Mitgliedschaft gilt für die Dauer eines Jahres, sie verlängert sich automatisch, wenn nicht bis zum 15. November die Kündigung schriftlich beim Vorstand eingegangen ist.

§8 Einnahmen und Gewinne

Etwaige Einnahmen und Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke – unter besonderer Berücksichtigung des §2 der Satzung - verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins eingezahlte Beiträge oder Gegenwart für geleistete Sacharbeit nicht zurück. Etwaig eingezahlte Kapitaleinlagen und Werte von Sacheinlagen werden in voller Höhe zurückerstattet, Die von Mannschaften gewonnenen Preise ideellen Wertes werden Eigentum des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Das Vermögen des Vereins darf nur zu sportlichkulturellen Zwecken verwendet werden, und zwar im Sinne des Amateursportgedankens. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss a) Austritt: Siehe §7. Später eingehende Abmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden. b) Ausschluss: Der Ausschluss von Mitgliedern ist zulässig: 1. bei groben oder mehrfachen Verstößen gegen die Vereinssatzung, insbesondere §2 und §7; 2. bei Schädigung des Ansehens des Vereins nach außen oder bei Gefährdung des inneren Bestandes des Vereins. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Entscheidung der Mitgliederversammlung anlässlich einer Jahreshauptversammlung. Sie können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden und sind dem Vorstand so rechtzeitig mitzuteilen, daß sie in der Tagesordnung berücksichtigt werden können. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§11 Protokoll

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung veröffentlicht und von ihr genehmigt werden.

§12 Kassenprüfer und Kassenprüfung

Neben dem Vorstand werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Es müssen mindestens zwei Kassenprüfungen pro Geschäftsjahr durch die gewählten Kassenprüfer erfolgen. Zur Entlastung des Kassenwartes muss auf der Mitgliederversammlung ein Kassenprüfungsbericht von den Kassenprüfern vorliegen. Bei Ausscheiden des Kassenwartes hat er die Kassenbücher abzuschließen und einem der Kassenprüfer die Bücher und die dazugehörigen Belege zur Prüfung zu übergeben. Die Kassenprüfer haben bezüglich der Kassenprüfung die Pflichten und Rechte eines Vorstandsmitgliedes. Jede Prüfung ist 6 Tage vorher über den Vorstand anzumelden.

§13 Haftung

Ausgeschlossen von der Haftung gegenüber seinen Mitgliedern sind die bei sportlichen Veranstaltungen eintretenden Unfälle und die daraus entstehenden Folgen und der Verlust und die Beschädigung der auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins eingebrachten Sachen. Der Verein ist haftpflichtversichert.

§14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Der Beschlug erfolgt in geheimer Abstimmung. Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die "Aktion Sorgenkind" bzw., wenn diese Institution nicht mehr existiert, an ein Kinderheim in Düsseldorf, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung zu verwenden hat. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten. Als Liquidatoren werden von der Versammlung drei Mitglieder gewählt.

§16 Eintragung

Der Verein ist nach der Unterzeichnung der Satzung durch die Gründungsmitglieder in das Vereinsregister der Stadt Düsseldorf eingetragen worden. Satzung vom 10. Juli 1979, zuletzt geändert am 26. Januar 1989, in der Fassung des Beschlusses der Jahreshauptversammlung vom 17. März 1993.